AGB

Allgemeine Auftrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma Dipl.-Ing. Jürgen Künzel
Inhaberin Marion Künzel · Werkzeugbau / Konstruktion · CNC-Bohr- und Fräszentrum · CNC - Blechbearbeitungszentrum
Fichtestraße 13 · 02625 Bautzen

(Stand Jan. 2016)

I. Allgemeines / Angebote

1994 als Werkzeugbau begonnen, steht die Firma Künzel (im Nachfolgenden Firma genannt)  nun für qualitativ hochwertige Bearbeitung von Blech-, Fräs- und Drehteilen, sowie die individuelle Fertigung von Vorrichtungen und Lötrahmen. Wir erweitern unsere Fertigungstechnologie stetig, um den steigenden Anforderungen des Marktes gerecht zu werden. Ob Einzelteile oder Serienproduktion – wir fertigen ganz nach den Wünschen und Vorgaben unsere Auftraggeber (im Nachfolgenden AG genannt)  zusammen mit unseren kompetenten Partnern zu attraktiven Preisen.

1. Wir fertigen und liefern ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Auftrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil des Vertrages. Durch die Annahme unseres Angebotes erklärt der AG sein Einverständnis mit unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des AG widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklären.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

II. Preise

Die in unserem Angebot genannten Preise sind Netto-Preise, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung und Montage gültigen Mehrwertsteuer.

III. Zahlung

Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
Gerät der AG in Zahlungsverzug, so ist die Firma berechtigt, sämtliche offenen –auch gestundeten- Forderungen sofort fällig zu stellen.
Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der AG. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem AG nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

IV. Lieferungen / Lieferfristen

1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten durch den AG.

Bei Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins hat der AG eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Nachfrist ist der AG zum Rücktritt berechtigt, wenn er dies in der Nachfristsetzung angedroht hat und ihm bis zu diesem Zeitpunkt kein verbindlicher Liefertermin gemeldet wurde. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der AG selbst oder weit überwiegend für den zum Rücktritt berechtigenden Umstand verantwortlich ist oder er sich im Annahmeverzug befindet, ebenso, wenn wir für den Umstand, der zum Rücktritt berechtigen würde, nicht verantwortlich sind oder die Pflichtverletzung unerheblich ist.

2. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen haftet die Firma lediglich bis zur Höhe des Auftragswertes. Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden.

3. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns zu vertreten.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Firma, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörungen sowie Lieferverzug eines Vorlieferanten, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten und sonstige durch uns nicht zu vertretende Ereignisse gleich.
Dem AG werden solche Hinderungsgründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

V. Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Teile und Materialien bleiben bis zur Erfüllung unserer kompletten Forderung aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der AG wird die Firma unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Rechten Dritter ausgesetzt ist. Die Firma ist berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen, wenn der AG sich vertragswidrig verhält. Die Waren dürfen nicht weiterveräußert werden.

Die Firma ermächtigt den AG, über die Kaufsache im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen. Dies bedeutet insbesondere, dass der AG die Sachen bis auf Widerruf auch weiterverkaufen darf.

Im Gegenzug tritt der AG im Voraus schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zur Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich vereinbarter Mehrwertsteuer) an die Firma ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Sofern die Kaufsache, mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.  

Der AG bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung bis auf Widerruf berechtigt. Die Befugnis der Firma, die Forderung einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Firma wird die Forderung nicht einziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Verzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Firma verpflichtet sich die vorstehend bestellten Sicherheiten auf Verlangen des AG freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 40% übersteigt.

VI. Gewährleistung

Mängel an einem Teil der von uns gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung. Die Bemängelung wird ausschließlich auf den Mangel begrenzt.

Der Firma ist die Gelegenheit zur sofortigen Nachprüfung / Nachbesserung in angemessener Frist zu geben. Im Falle berechtigter Mängelrügen leisten wir durch Nachbesserung Gewähr. Falls wir den Schaden nicht innerhalb einer angemessenen Frist beheben, ist der AG zur Minderung der Vergütung in Höhe des Mangels berechtigt.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungssumme für Nachbesserungskosten ist in jedem Fall auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt.

 

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bautzen.

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Bautzen.

VIII. Schlussbestimmungen

Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht.

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam außer sie werden von uns schriftlich bestätigt. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.